Lustbarkeitsabgabe

Lustbarkeiten sind die im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Mauthausen unter § 1 Z 1 durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucher/innen, Benutzer/innen oder Teilnehmer/innen zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen.

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder alle Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.


Die Abgabenpflicht wird eingeschränkt auf

1. Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzaufführungen und Darbietungen einschließlich dergleichen Filmvorführungen sowie einschlägiger Ausstellungen, Clubbings sowie Veranstaltungen und Vergnügungen in Diskotheken und Tanzlokalen.

2. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zu-gänglich sind.

3. Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 Oö. Wettgesetzt § 2)


Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspie-lungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glückspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der geltenden Fas-sung.

Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardti-sche, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.


Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen des OÖ Lustbarkeitsabgabengesetz 1979.

Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden gem. § 8 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 verpflichtet, eine Abgabe für Veranstaltungen einzuheben.


Die Lustbarkeitsabgabe für die Marktgemeinde Mauthausen wurde vom Gemeinderat mit der Lustbarkeitsabgabenverordnung beschlossen.


Zuständig