Grundsteuer

Wer ist Abgabenpflichtiger der Grundsteuer
                                                                    
Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, bei land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben, der Eigentümer des Grund- und Bodens für den gesamten Betrieb, auch wenn Betriebsmittel oder Gebäude einem anderen gehören, der Berechtigte für Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes.

Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner. Das heißt, jeder haftet für den vollen Steuerbetrag.

Gesetzliche Grundlage:
Finanzverfassungsgesetz 1948, Finanzausgleichsgesetz 2017, Grundsteuergesetz 1955, Verordnung des Gemeinderates über die Ausschreibung der Grundsteuer.

Gegenstand der Grundsteuer:
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Unter Grundbesitz ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) das Grundvermögen (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke zu verstehen.

Höhe der Grundsteuer:
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.

Die jeweilige Grundsteuer wird auf Grund des vom zuständigen Finanzamtes erlassenen Einheitswertbescheides vorgeschrieben. Die Grundsteuer beträgt bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) = 500 v.H. des Steuermeßbetrages bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) = 500 v.H. des Steuermeßbetrages Der Steuermeßbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt ( Einheitswertbescheid). Einwendungen gegen die Höhe des Steuermeßbetrags sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt binnen einen Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.

Die Grundsteuer ist, wenn sie 75 Euro übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten.

Ändert sich der Grundlagenbescheid vom Finanzamt, muss auch der Grundsteuerbescheid geändert werden. Die Grundsteuer wird neu vorgeschrieben – Aufrollung ( Amtswegen Abänderung).
 
Im Falle eines Liegenschaftsverkaufes werden Sie gebeten Ihren Wasserzähler abzulesen. 

Die Wassergrund- und Zählergebühr, Kanalgrundgebühr, Kanalbenützungs-, Wasserbezugs- und Abfallgebühren werden ab dem Zeitpunkt der Übergabe dem neuen Eigentümer verrechnet.

Die Grundsteuer B ist eine Jahressteuer - deshalb ist für das Kalenderjahr, in dem die Liegenschaftsübergabe stattgefunden hat, der Vorbesitzer noch der Steuerpflichtige. Erst ab dem 01.01. des nächstfolgenden Jahres wird die Grundsteuer dem neuen Besitzer zugerechnet.

Zuständig