Die Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024 wurde mit LGBl.Nr. 96/2024 am 14.11.2024 kundgemacht und trat mit 1.12.2024 in Kraft. Anlassgebend für die Novelle war die weitere Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfungen. Kern der Änderungen ist die Verlängerung des geltenden Prüfintervalls bis hin zu einem gänzlichen Entfall bei gewissen Wohngebäuden, sofern dies aus brandschutztechnischer Sicht vertretbar ist.
LIBERALISIERUNG DER FEUERPOLIZEILICHEN ÜBERPRÜFUNG VON BESTIMMTEN OBJEKTEN:
• Die regelmäßige Überprüfung entfällt gänzlich für Gebäude nach § 10 Abs.1 Z.3 Oö. FGPG (ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude und Nebengebäude sowie vergleichbare Gebäude und Nebengebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstige Nutzungen mit gleichwertiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes), sofern es sich dabei um Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und KG2) i.S. der Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien handelt (§ 10 Abs. 2a Oö. FGPG).
Änderung des Prüfintervalls bei ausschließlich und überwiegend Wohnzwecken dienenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5
• Ein Prüfintervall von zehn Jahren gilt bei solchen Gebäuden weiterhin für die Gebäudeteile, die außerhalb der einzelnen Wohnung liegen und der Benützung aller Bewohnerinnen und Bewohner dienen, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen und dergleichen (§ 10 Abs.1 Z.3 Oö. FGPG).
• Die einzelnen Wohnungen sind allerdings zukünftig nur mehr alle 20 Jahre einer feuerpolizeilichen Überprüfung zu unterziehen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Wohnungen!
Die Überprüfungskommission besteht aus einem Gemeindebediensteten und dem/der Sachverständigen der BVS - Brandverhütungsstelle für Oö. sowie eventuell dem zuständigen Feuerwehrkommandanten und dem Rauchfangkehrermeister.
Die Kommission stellt fest, ob
- sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird,
- Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht,
- Feuerungsanlagen, einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang) so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht,
- sonstige, feuergefährliche Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben,
- eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte dafür vorhanden sind.
- Zu diesem Zweck werden alle Gebäude und Räume des Objektes/Anwesens besichtigt. Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person werden daher ersucht, zum angegebenen Zeitpunkt anwesend zu sein. Haben Sie Mieter oder Pächter, verständigen Sie diese bitte, um durch deren Anwesenheit Zutritt zu Ihren Objekten/Objektsteilen zu erhalten.
In den unten zur Verfügung stehenden Downloads finden Sie einige Tipps, wie Sie die Brandsicherheit Ihres Gebäudes bereits im Vorfeld selbst verbessern können!
ANZEIGE DES VERBRENNENS VON GEGENSTÄNDEN
Das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien ist der Gemeinde als Feuerpolizeibehörde anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für das verbotene Verbrennen von Laub im Garten.